Partner Mobilfunkvertrag

Partner Mobilfunkvertrag

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Handyvertrag nach Betrug bestreitbar

Fehlverhalten von Angestellten eines Shops, der als Partner eines Telekommunikationsanbieters agiert und seine Waren verkauft, kann dem Mobilfunkbetreiber zugeschrieben werden. Wird ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen, weil ein Mitarbeiter des Handy-Partners einen Verbraucher betrügt, kann der Betrüger den Vertragsabschluss mit dem Provider abstreiten. Eine Mobilfunknutzerin war von einem Telekommunikationsdienstleister wegen ausstehender Gebühren aus einem Mobilfunkvertrag geklagt worden.

Die Vertragsunterzeichnung erfolgte durch die Angeklagte in einem Laden, der die Waren des Lieferanten als Partnershop verkauft. Die Angeklagte behauptete, vom Mitarbeiter des Handy-Shops betrogen worden zu sein, weil er ihn über den Gehalt eines von ihm unterzeichneten Dokuments irregeführt hatte. In welchem Umfang dieser Verdacht besteht, muss noch bei der Vernehmung festgestellt werden.

Sollte sich jedoch der Vorwurf der Angeklagten bewahrheiten, muss sich das reklamierende Mobilfunkbetreiber die listige Irreführung der Kollegen des Partnerladens zulegen. Der Beklagte hat in diesem Falle das Recht, den Mobilfunkvertrag gegen den Provider vorzubringen. Der Beklagte, der bereits einen Handyvertrag hatte, habe sich im Partnergeschäft über einen billigeren Preis informiert.

Der Ladenbesitzer hatte ihm ein Formblatt überreicht, das ihm einen Nachlass von 120 EUR auf seinen bisherigen Auftrag geben sollte. Nach Angaben des Verkäufers sollte er Anspruch auf den Preisnachlass haben, weil er ein benutztes Handy zurückgeschickt hat. Die Angeklagte hatte das Formblatt am 28. Juli 2012 im Vertrauen auf die Erklärung der Klägerin unterzeichnet.

Der Angeklagte hat dem Kläger am 21. Dezember 2012, gut zwei Monaten nach Unterzeichnung der Petition, eine Rücktrittserklärung über einen Kläger zugestellt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass er Anspruch auf vertragliche Gebühren für die Rechnungsstellung zwischen dem Tag des Inkrafttretens am Tag nach dem Tag der Rechnungsstellung und dem Tag der Rechnungsstellung vom Tag der Rechnungsstellung (24. 10. 2012 bis zum Tag der Rechnungsstellung am Tag der Rechnungsstellung) hat. Bei Vertragsabschlüssen, bei denen über einen Partner-Shop des Mobilfunkbetreibers beraten und abgeschlossen wird, agieren Mitarbeiter dieses Partner-Shops als Verhandlungsassistenten des Mobilfunkbetreibers.

Der Verkäufer, der in diesem Fall als Zeuge vernommen wird, ist im Hinblick auf sein Verhältnis zum klagenden Mobilfunkanbieter als Nicht-Dritter anzusehen. Er muss ein mögliches Fehlverhalten der Mitarbeiter des Partnershops berücksichtigen, da er im Erfolgsfalle (z.B. bei einem rechtsgültigen Vertragsabschluss) von der Leistungsfähigkeit des Verkäufers abhängt. In seiner Entscheidung vom 2. April 2014 hat das Landgericht Saarbrücken (AG) den Antrag der Angeklagten auf Prozeßkostenhilfe als fundiert anerkannt und für wesentlich befunden.

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