Handyvertrag mit Flatrate

Handyvertrag mit Flatrate

Landesgericht Potsdam

Ab wann kann eine Flatrate in Mobilfunkverträgen als solche beschrieben werden? Gibt es eine Flatrate, wenn der Konsument 500 MB bei einer hohen Datenübertragungsrate laut eines Tarifs verwenden kann und nach Nutzung dieses Volumens im Verrechnungsmonat nur eine Datenübertragungsrate von 56 Kbit/s zur VerfÃ?gung steht, wobei das Volumen noch unbegrenzt, aber ohne Zusatzkosten ist?

I. Der Antragsgegner wird angewiesen, bei Verträgen über Telekommunikationsdienste an Verbraucher über das nachstehend genauer bezeichnete Mobiltelefonnetz auf die nach dem 1. April 1977 geschlossenen Vereinbarungen zu verzichten, wenn eine Geldbuße von bis zu 250.000,00 oder bis zu sechs Monate in Haft oder bis zu sechs Monate in Haft, die für jeden Verstoßfall festzulegen sind, vermieden wird:

Die EPS ist auch befugt, die Entgegennahme des Kundenauftrages ganz oder zum Teil hinsichtlich der Verbindung zu einer oder mehreren Servicenummern oder hinsichtlich der Verbindung ins oder aus dem Ausland über Auslandsfunknetze (International Roaming) zu verweigern. Der Angeklagte ist seit dem 23. Mai 2014 zur Zahlung von 428,00 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von fünf Prozent über dem Basiszins verpflichtet.

III Der Angeklagte ist verpflichtet, die Prozesskosten zu tragen. Der Antragsgegner führt auf dem Telekommunikationsmarkt Telekommunikationsdienste, vor allem Mobilfunkdienste, unter der Handelsmarke BASE durch. Die Angeklagte hat am 21. August 2013 auf ihrer Website über einen Verweis “Tarife” auf dieser Website den Mobilfunktarif “Allnet Flat Base all-in” angeboten.

Durch die Wahl dieses Tarifs durch “Anklicken” wurde eine Seite des Angeklagten geöffnet, auf der die darin eingeschlossenen Dienstleistungen wie nachfolgend wiedergegeben wurden:: “Breitband-Internetanschluss Allnet Flach, SMS Flach, 500 MB mit bis zu 21,6 Mbit/s, freie Festnetz-Nummer, Base Cloud 5 MG” (siehe Seite 5 GA und Anhang K1, Seite 14ff GA).

Die Tabelle enthält unter anderem Informationen über das im Preis für die Internetnutzung enthaltene Datenaufkommen. Darin heißt es: “Datenvolumen unlimitiert; davon monatliches Hochgeschwindigkeitsvolumen (max. 21,6 Mbit/s) 500 MB (dann GPRS-Geschwindigkeit mit max. 56 Kbit/s)” (vgl. Blatt 17 GA).

Nach den Tarifen der Antragsgegnerin kann der Konsument 500 MB mit einer hohen Datenübertragungsrate verwenden; nach dem Verzehr dieser Datenmenge im Verrechnungsmonat können die Antragsgegner das Netz unbefristet und ohne zusätzliche Kosten weiterbenutzen. Der Antragsgegner hat im Rahmen von Mobilfunk-Terminierungsverträgen im Rahmen von Ziffer 2.5 S. 3 folgende Bestimmung in Anspruch genommen:”…EPS ist auch befugt, die Entgegennahme des Kundenauftrages ganz oder zum Teil für Anschlüsse an eine oder mehrere Servicenummern oder für Anschlüsse im In- und Ausland über Auslandsfunknetze (International Roaming) zu verweigern.

“Für Details wird auf Anhang K2 der Fallbeschreibung, S. 18 GA, verwiesen. Der Antragsgegner hat vom Kunden unter Inanspruchnahme der Dienste des Antragsgegners im Voraus zu zahlen und diese anschließend für die Dauer der Nutzung in Rechnung zu stellen. Mit den Abmahnungen vom 17. September 2013 und 28. Januar 2014 hat die Klägerin unter anderem der Anwendung von unzulässigen Allgemeinen Bedingungen durch die oben beschriebenen Regelungen widersprochen.

Der Angeklagte weigerte sich, eine Abmahnung mit Strafgeldern abzugeben. Die Klägerin geht davon aus, dass sie gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG hat. Der Absatz über das monatliche Datenaufkommen mit der Bezeichnung “unbegrenzt” ist eine generelle Geschäftsbedingungen und benachteiligt den Konsumenten unzumutbar, da er die wesentlichen Rechte und Verpflichtungen, die sich aus der Art des Vertrags ergibt, derart einschränkt, dass die Erfüllung des Vertragszwecks in Frage gestellt wird.

Der Angeklagte änderte sein Leistungszusage eines unbeschränkten Datendurchsatzes von 21,6 Megabit (Mbit) pro Sekunde auf 56 Megabit (Kbit) pro Sekunde nach 500 Megabit (MB) pro Monat. 2. Der Angeklagte regelt damit sein Recht auf Änderung der Vertragserfüllung und greift damit in das Regelwerk ein.

Bei den News-Diensten und Musik-Streaming-Diensten (Zwischenspeicherung von Musik-Dateien auf dem Rechner oder “Smartphone”) war eine bestimmte Datendurchsatzgeschwindigkeit von deutlich mehr als 56 Kbit/s erforderlich (für Details der Darstellung wird auf die Seite 7ff der Klagebegründung, S. 7ff GA, und auf die Seite 1f der Klagebegründung vom 9. März 2015, S. 194f GA verwiesen).

Sie schränkt ihre Leistungen so ein, dass ein wesentlicher Teil ihres “All-in”-Versprechens, die Datenübertragung über das Netz, erodiert wird. Die zugesagte “High-Speed-Volume” ist nicht unbeschränkt, sondern nur mit einer Lautstärkebegrenzung. Die Verbraucher haben damit die legitime Hoffnung, dass sie die Internetdienste der Angeklagten ohne zusätzliche Bezahlung nutzen können.

Ziffer 5 der Geschäftsbedingungen des Antragsgegners für Mobilfunkverträge verstößt gegen §§ 307 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 307 Abs. 1. Gemäß dieser Bestimmung behält sich der Antragsgegner das Recht vor, den Wunsch eines Kunden, einen Mobilfunkvertrag in abgeänderter Fassung abzuschließen, zu akzeptieren, wenn er die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellt. Der Antragsgegner weicht damit unzulässigerweise von der Rechtsvorschrift des 150 Abs. 1 BGB ab, wonach eine Anerkennung unter Änderung ein Neuantrag ist (zu Details der Vorlesung dazu wird auf die Seite 10f der Klagebegründung, Blatt 10f GA verwiesen).

Er hätte Anspruch auf 214,00 pro Mahnung, also 428,00 , Mahnkosten, weil die Mahnungen gerechtfertigt waren (zu Details siehe Seite 11f der Klagebegründung, S. 11f GA). Die Klägerin bittet die Klägerin, I. davon abzusehen, die folgenden oder inhaltlich gleichen Regelungen in Verträgen über Telekommunikationsdienste über das Mobiltelefonnetz mit nachstehend genauer beschriebenen Konsumenten aufzunehmen und sich bei der Ausführung solcher nach dem 01.04.1977 geschlossenen Verträgen auf die Regelungen zu stützen, wenn für jeden Verletzungsfall eine Geldstrafe von bis zu EUR 250.000,00 oder bis zu sechs Monate in Haft festgesetzt wird:

Die EPS ist auch befugt, die Entgegennahme des Kundenauftrages bei Anschlüssen an eine oder mehrere Servicenummern oder bei Anschlüssen ins oder aus dem Ausland über Auslandsfunknetze (International Roaming) ganz oder zum Teil zu verweigern; 2. dem Antragsteller 428,00 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von fünf Prozent über dem Basiszins seit Rechtshänder zu erstatten.

Der Angeklagte behauptet, die Anklage abgewiesen zu haben. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die Forderung unter Punkt I.1. zu weit gefaßt ist (zu Details der Darstellung wird auf die Seite 111 f, 183, 247 GA verwiesen). Der Öffentlichkeit war auch bekannt, dass der Zugang zum Netz, nachdem das enthaltene Datenvolumen mit hoher Geschwindigkeit verbraucht worden war, zwar noch unbeschränkt möglich war, jedoch mit einer geringeren Geschwindigkeit der Datenübertragung, der so genannten GPRS-Geschwindigkeit (zu Details wird auf die Seite 2ff der Klageerwiderung verwiesen, S. 105ff GA).

Bereits auf der Website der Beklagten war auf der vorhergehenden Tarifseite klar, dass sich die hohe Übertragungsgeschwindigkeit nur auf das Datenaufkommen von 500 MB bezog. Sie hängt davon ab, inwieweit Angaben übermittelt werden müssen (für weitere Details der Darstellung zu diesem Thema wird auf S. 4 f. des Dokuments vom 20. Februar 2015, S. 182 f. GA, verwiesen).

Diese Beanstandung ist unberechtigt, da die Regulierung des Datenvolumens keiner inhaltlichen Kontrolle unterliegt; sie betrifft die Darstellung und Zustimmung der Vertragsleistung. Dies liegt darin, dass ein Nutzvolumen von 500 MB pro Rechnungsmonat ohne separate Rechnung mit erhöhter Datenübertragungsrate genutzt werden kann und dass der Internet-Zugang mit GPRS-Geschwindigkeit nach Verbrauch dieses Pauschalvolumens uneingeschränkt und ohne separate Rechnung weiter zur VerfÃ?gung steht.

Der Angeklagte ist in der Auslegung seiner Leistungseigenschaften frei. Der Punkt 2.5 seiner Allgemeinen Bedingungen stellt keine unangemessene Diskriminierung von Verbrauchern dar. In Anbetracht der Vorleistungspflicht des Antragsgegners hat der Antragsgegner ein legitimes Recht, die Entgegennahme des Vertragsantrags des Auftraggebers von einer vorgängigen Bonitätsprüfung bei unzureichend zahlungsfähigen Abnehmern abzuhängen.

Daher ist als mildere Maßnahme als die vollständige Zurückweisung des Antrags die Antragsannahme sowohl im Sinne des Antragsgegners als auch seiner Abnehmer möglich, mit Ausnahmen von Diensten, die typischerweise mit hohem Kostenrisiko verbunden sind, wie beispielsweise Roaming-Verbindungen und Servicenummern. Ein unbestimmter, undurchsichtiger oder den Zweck des Vertrages gefährdender Nachteil für den Auftraggeber besteht nicht (für weitere Details der Darstellung wird auf die Seite 12 ff. der Klageerwiderung, S. 115ff GA, verwiesen).

Auch hatte der Antragsteller keinen Ersatzanspruch auf Erstattung seiner Abmahnungskosten, da die Abmahnung gegenstandslos war. Bei der weiteren Vorlage der Beteiligten wird auf den Wortlaut der zusammen mit den Anhängen eingereichten gegenseitigen Schriftstücke verwiesen, im übrigen auf den Wortlaut der Akte. Der Petition wurde am 23. Mai 2014 stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Forderungen wegen Nichtaufnahme in Verträge mit Konsumenten mit der Kennzeichnung “Allnet-Flat Base all-in” sowie in nach §§ 1 UKlaG abgeschlossene Mobilfunkverträge. a) Die Klägerin ist aktiv berechtigt.

Die Klägerin hat einen Antrag gegen die Antragsgegnerin gemäß 1 GBLG auf Unterlassung der Bereitstellung “[Datenvolumen pro angefangenem Kalendermonat – unbegrenzt] davon monatlich Hochgeschwindigkeitsvolumen (max. 21,6 Mbit/s) – 500 MB (danach GPRS-Geschwindigkeit mit max.) Der Antragsteller betrachtet die von ihm in den Allnet-Flat Base All-in-Verträgen der Antragsgegnerin angefochtene Passage als eine Vertragsklausel.

Entgegen der Auffassung der Angeklagten umfasst dies nicht auch die von der Angeklagten mit diesem Content angebotene Reklame und generelle Dienstleistungen. Nach § 1 GBlG kann jeder, der nach 307 bis 309 BGB unwirksame Regelungen in Allgemeinen Bedingungen anwendet oder für Rechtsgeschäfte vorschlägt, auf einstweilige Verfügung und im Falle einer Empfehlung auch auf Aufhebung verklagt werden.

Der Hinweis auf den Zolltarif des Antragsgegners “[Datenvolumen pro Kalendermonat – unbegrenzt] davon monatlich Hochgeschwindigkeitsvolumen (max. 21,6 Mbit/s) – 500 MB (danach GPRS-Geschwindigkeit mit max. 56 Kbit/s)” ist eine Regelung in den Allgemeinen Bedingungen des Antragsgegners und ist als solche ungültig. Die Vertragsparteien des Angeklagten werden dadurch unzumutbar benachteiligt, dass sie die wesentlichen Rechte oder Verpflichtungen aus der Art des Vertrages so weit einschränken, dass die Verwirklichung des Vertragszweckes in Gefahr ist, § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB.

Die vorstehende Regelung ist eine Regelung der Allgemeinen Bedingungen des Antragsgegners. Gemäß 305 Abs. 1 S. 1, 2 BGB sind alle Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorformulierte Bedingungen für eine große Anzahl von Aufträgen, die ein Vertragspartner (Nutzer) dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt hat.

Diese Regelung ist Teil des Tarifvertrags des Antragsgegners und damit Teil der inhaltlichen Regelungen des Vertrages. Das Tarifangebot der Angeklagten “[Datenvolumen pro Kalendermonat – unbegrenzt] davon monatlich Hochgeschwindigkeitsvolumen (max. 21,6 Mbit/s) – 500 MB (danach GPRS-Geschwindigkeit mit max. 56 Kbit/s)” ist entgegen der Auffassung der Angeklagten der inhaltlichen Kontrolle gemäß §§ 307ff BGB unterworfen.

Hauptverpflichtung ist dabei die uneingeschränkte Bereitstellung der Datenverwendung über den Mobilfunk, wie aus der Servicebeschreibung “Datenvolumen pro Kalendermonat – unbegrenzt” ersichtlich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob aus den Informationen der Angeklagten auf ihrer Website klar hervorgeht, dass nur 500 MB Datenaustausch-Volumen mit “High-Speed-Geschwindigkeit” zur VerfÃ?gung stehen und dass die DatenÃ?bertragungsgeschwindigkeit nach Verbrauch dieses Datenvolumens auf 56 Kbit/s reduziert wird, denn ausschlaggebend fÃ?r die inhaltliche Kontrolle ist, was Bestandteil des Vertrages werden soll.

Der Antragsgegner bezeichnet in seinen Tarifbestimmungen, die Bestandteil des Vertrages werden, seine Hauptdienstleistung “Internetnutzung” unter der Rubrik “Mobiles Internet” mit “Pro MB für das mobile Surfing in Deutschland 0,00 ; Datenmenge pro angefangenem Kalendermonat unbegrenzt”. Im Gegensatz zur Servicebeschreibung “Datenvolumen pro angefangenem Kalendermonat – unbegrenzt” ist es nach Verbrauch dieses Datenbestandes nicht mehr möglich, das Netz nach bestem Wissen und Gewissen vertragsgemäß zu nutzen.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Darstellung der Hauptverpflichtung der Beklagten mit ” unbegrenztem Datenvolumen ” zunächst den Eindruck vermittelt, dass der gebotene oder beschlossene Preis keine Einschränkung der Internet-Nutzung enthält. Eine Verringerung des Datenflusses auf 56 KBit/s, das ist das 0,002-fache der von der Angeklagten angegebenen Hochgeschwindigkeitsgeschwindigkeit und 500-mal weniger als diese, bedeutet eine Verringerung der Internet-Nutzungsleistung der Angeklagten auf Null.

Der Antragsgegner erkennt an, dass die Möglichkeiten, das Internet mit einer reduzierten Übertragungsgeschwindigkeit von 56 Kbit/s zu benutzen, von der zu übertragenden Datenmenge abhängen. Die Servicebeschreibung “Unbegrenztes Datenaufkommen pro Monat” kann von den maßgeblichen Verkehrskreisen genutzt werden, d.h. in der Regel von denjenigen, die den Zugang zum Internet für die Übermittlung der vorgeschriebenen Dateiformate intensiver benutzen wollen, die aber in gutem Glauben die uneingeschränkte Internetnutzung mit angemessener und angemessener Schnelligkeit nachvollziehen.

Die Tatsache, dass diese Bürger, wie die Angeklagte geltend macht, an die verschiedenen Formen von Mobiltelefonverträgen mit Datentarifen gewohnt sind, und dass sie wissen, dass der Zugang zum Netz zwar auch bei hohen Übertragungsgeschwindigkeiten nach dem Verzehr der enthaltenen Datenmengen möglich ist, sich dies jedoch nicht mit einer geringeren Datenübertragungsrate, der so genannten GPRS-Geschwindigkeit, verändert.

Insbesondere die obige Servicebeschreibung “Unbegrenztes Datenvolumen” gibt dieser Öffentlichkeit die Hoffnung, ein unbeschränktes Volumen mit “hoher Geschwindigkeit” entsprechend dem Empfangshorizont verwenden zu können. In der sprachlichen Nutzung des Markts für die Nutzung des mobilen Internet wird in der Zielgruppe der Ausdruck “Datenvolumen” verwendet, um die Möglichkeit zu beschreiben, das Internet mit einem dem aktuellen Nutzerverhalten angemessenen Datenaustausch zu benutzen.

Wenn die Bezeichnung “unbegrenzt” hinzukommt, können die maßgeblichen Verkehrsteilnehmer in gutem Glauben davon ausgehen, dass eine uneingeschränkte Verwendung bei “hoher Geschwindigkeit” möglich ist. Die Klägerin hat nach Maßgabe des Paragraphen des § 2 Abs. 2 des Gesetzes gegen den Beklagten den Verzicht auf die Vorschrift “EPS ist auch befugt, die Entgegennahme des Kundenauftrages ganz oder zum Teil hinsichtlich der Verbindung zu einer oder mehreren Servicenummern oder hinsichtlich der Verbindung ins oder aus dem Ausland über Auslandsfunknetze (International Roaming) zu verweigern” oder in Mobilfunkverträgen mit Endverbrauchern inhaltlich gleiche Vorkehrungen zu treffen und bei der Ausführung solcher nach dem 1. April 1977 geschlossenen Verträge geltend zu machen.

Diese Vorschrift ist eine nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 2 BGB unwirksame Klausel in den Allgemeinen Bedingungen des Antragsgegners, da sie mit grundlegenden Grundideen der Rechtsvorschrift nicht vereinbar ist, von denen abzuweichen ist und daher den Konsumenten unzumutbar nachteilig beeinflusst.

Der Antragsgegner hat das Recht, mit seiner vertraglichen Klausel davon abzurücken, indem er die Aufforderung eines Konsumenten zum Abschluß eines Mobilfunkvertrags nur für einzelne Leistungsbereiche akzeptiert, wenn der Auftraggeber nicht zahlungsfähig ist und Anschlüsse an eine oder mehrere Servicenummern oder Anschlüsse im In- oder Auslandverkehr über Auslandsfunknetze (Auslandsroaming) ganz oder auszugsweise ausnimmt.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners gibt es auch eine wesentliche Abweichungen, da die vertragliche Regelung des Antragsgegners nicht nur in Randbereichen vom Inhalt der Rechtsvorschrift abweicht, sondern den Antragsgegner auch in die Lage versetzen soll, einen Vertragsabschluss unter vollständiger Vermeidung dieser Regelung vorzunehmen. Im Falle einer partiellen Zurückweisung seines Antrages auf Abschluß eines Mobilfunkvertrags ist der Konsument jedoch an einen solchen bindend, den er auf diese Weise vielleicht nicht geschlossen hat und den er erst nach zwei Jahren gemäß den Vertragsbestimmungen des Antragsgegners – soweit in diesem Abschnitt erkennbar – beenden kann (vgl. Ziffer 21. 1 der AGB, siehe Anlage 21 GA).

Der Antragsgegner gewährt kein Sonderkündigungsrecht bei teilweiser Abweisung. Wenn der Angeklagte glaubt, dass nur marginale Bereiche seines Leistungsangebots davon berührt werden, bringt das nichts. Dass die freigestellten Dienstleistungen für den betreffenden Auftraggeber von Belang sind, ist unabhängig davon, ob sie in den Kern- oder Grenzbereich des Dienstleistungsspektrums der Antragsgegnerin gehören.

Gerade die Verbindung ins oder aus dem Ausland kann für viele Konsumenten von erheblicher Wichtigkeit sein. Es ist auch zumutbar, dass der Beklagte den Auftraggeber über eine beabsichtigte Teilablehnung informiert und ihm die Gelegenheit gibt, dieses neue Gebot gemäß 150 Abs. 2 BGB nicht zu akzeptieren.

Der Beklagte ist vor dem Hintergrund der derzeitigen technologischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vertragsdurchführung berechtigt, den betroffenen Auftraggeber über die geplante Beschränkung seiner Leistung durch angemessene Kontrolle der Verarbeitungsprozesse ohne wesentliche Zeiteinschränkung der Geschäftsprozesse zu unterrichten und ihm die Annahme oder Ablehnung dieses neuen Angebots zu ermöglichen.

Sofern sich die Angeklagte damit wehrt, hat sie ein begründetes Selbstschutzinteresse. Sofern der Antragsgegner geltend macht, dass seine Abnehmer eine schnelle Abwicklung erwarten, die durch die Abweichungen von 150 Abs. 2 BGB garantiert ist, kann auch dies nicht überzeugen. Der Antragsgegner macht nicht geltend, dass die Notwendigkeit der Beschränkung von kostenintensiven Dienstleistungen aufgrund fehlender Kreditwürdigkeit seiner Abnehmer in einem solchen Maße eintritt, dass eine sachgerechte und schnelle Abwicklung in Frage gestellt wäre.

Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf 151 BGB berufen, in dem die Entgegennahme eines Angebots ohne Angabe einer Begründung gegenüber dem Antragsteller vorgesehen ist. Die Klägerin hat einen Erstattungsanspruch auf Erstattung der Abmahnungskosten in Höhe von 428,00 aus 12 Abs. 1 S. 2 UWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Bei ungerechtfertigten Vollstreckungen sollte die Sicherheit nach dem eventuellen Sachschaden des Angeklagten bestimmt werden.

Share this post

Post Comment