Auch ohne Gerät ein guter Austausch. Sie können aber auch einen geräteunabhängigen Mobilfunkvertrag abschließen, der sowohl für Smartphone- als auch für Mobilfunknutzer gilt und mit jedem Gerät genutzt werden kann. Diejenigen, die mit ihrem Gerät zufrieden sind oder lieber ein gebrauchtes Modell kaufen möchten, sind mit einem Handyvertrag ohne Handy gut beraten. Solche kreditbasierten Smartphone-Tarife sind besonders interessant für diejenigen, die ihr Gerät unregelmäßig oder selten nutzen.
München: Mobilfunkvertrag ohne Mobiltelefon
Die einzige Konsequenz aus der Benennung eines Mobilfunkvertrages – mit Mobiltelefon – ist in der Regel, dass bei Vertragsabschluss bezuschusste Mobiltelefone gegen Aufpreis zur Verfügung gestellt werden, nicht dass die Bereitstellung von neuen Mobiltelefonen ständig ausstehend ist? Die Klägerin aus Ulm hat 2009 zwei Handyverträge von ihrem früheren Partner übernommen? Letzterer hatte die Kontrakte mit dem beschuldigten Mobilfunkbetreiber im Jahr 2004 abgeschlossen.
Der Name jedes Vertrages war ? mit einem Mobilfunkgerät? Bei Vertragsunterzeichnung wurde dem Partner ein weiteres Mobilfunkgerät übergeben. Die Klägerin bezahlt dafür 75,20 Euro pro Monat und? Handyzuschläge? ab 10.00? oder 5.13? brennt. Die Mindestvertragslaufzeit betrug 24 Monate und wurde in Abwesenheit einer Kündigungsfrist um weitere 12 Vertragsmonate verlängert.
Bezüglich einer der Telefonnummern hat die Klägerin letztmals im Mai 2009 eine weitere Verlängerung des Vertrages um 24 Monaten vereinbart und von der Beklagten ein weiteres Handy übergeben bekommen; beide Aufträge laufen übrigens weiterhin fristlos. Die Klägerin wendet sich zu Beginn des Jahrs 2013 an die Angeklagte und bittet sie, ihm ein Handy für die Aufträge zu übergeben, was sie ablehnt.
Die Klägerin bedeutet, aufgrund der Tarifkennzeichnung? mit Mobiltelefon? und bei der Ermittlung von Handysaufschlag muss der Konsument davon ausgehen können, dass er einen Bedarf an der Übergabe eines neuen Handys in regelmässigen Zeitabständen hat. Dies wird von der Telefongesellschaft abgelehnt. Die Klägerin hat daraufhin beim Landgericht München die Übergabe eines neuen qualitativ hochstehenden Handys und die Rückerstattung der Entgelte für den Zeitraum Jänner 2013 bis Sept. 2015 in einer Summe von 75 EUR pro Monat beantragt, da seine Altgeräte nicht mehr funktionsfähig waren und er von der Angeklagten keine neuen Endgeräte erhalten hatte.
Mit der Telefongesellschaft einigte sich der verantwortliche Richter: “Der Antragsteller kann von der Telefongesellschaft aufgrund der Vereinbarungen keine neuen Anlagen einfordern. Das heißt aber nicht, dass nach dem Ende der Mindestvertragsdauer eine erhöhte Gebühr entfällt oder dass ein Recht auf Übergabe der neuen Ausrüstung besteht, wenn der Vertrag nicht gekündigt oder automatisch verlängert wird?
Die ( “stillschweigende”) Verlängerung des Vertrages ist daher nichts anderes als eine Fortsetzung des Vertrages, wie sie in den Originalbedingungen des Vertrages vorgesehen ist. Diese ist von einer ausdrücklichen Verlängerung des Vertrages mit längerer Dauer zu lösen. Eine solche Übereinkunft ist letztendlich ein neuer Vertrag zu anderen Konditionen, unter dem der Käufer weitere Konditionen, wie z.B. die Rückgabe eines Gerätes, absprechen kann?
Die Klägerin erhält die bezahlten Honorare nicht zurück. Mit selbst beschafften Anlagen hätte er die Dienste des Telefonproviders in Anspruch genommen. Der Klägerin wurde auch keine Rückerstattung der Mobilfunkgebühren gewährt, da es sich um eine Preisabsprache handelte, die für eine Hauptdienstleistung des Vertrages Form und Höhe der Vergütungen festlegt?