Vertrag Prämie

Vertrag Prämie

Voraussetzung für die Gewährung der Prämie ist ferner, dass der Vertrag nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen von der geworbenen Partei gekündigt wird. Auch in anderen Fällen gilt die Teilbarkeit der Prämie, wenn der Vertrag vor Fälligkeit gekündigt wird: e. Die Versicherungsprämie ist der Betrag, den Sie für die in Ihrem Vertrag vorgesehenen Garantien zahlen. Die Vertragsprämie, die Vertragsprämien. Die Vertragsprämie, die Vertragsprämie, die Vertragsprämien.

Versicherungsmathematik – Manfred Wandt – Google Books

Inhaltlich werden in diesem Buch die grundlegenden Strukturen des privaten Versicherungsrechts dargestellt und der interessierte Nutzer mit den neuesten Erkenntnissen und Fragen der Streitbeilegung bekannt gemacht. Damit der Reichtum an Material beherrschbar wird und gleichzeitig dem Bedürfnis nach Vermittlung der Basisstrukturen auf der einen Seite und der Kommentierung aktueller Streitpunkte auf der anderen Seite Rechnung getragen wird, wird klar zwischen Basiswissen und vertieftem Wissen differenziert.

Prof. Dr. Manfred Wandt hat einen Lehrstuhl für Zivilrecht, Handels- und Versicherungs- recht, Völkerrecht und Vergleichendes Recht inne und ist Geschäftsführer des Institutes für Versicherungs- recht an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main.

Der neue Versicherungsvertrag: mit dem Wortlaut des VVG 2008 – Ein Lageplan – Erwin Deutsch

Die deutsche Sprache leitet den Anwender durch alle Gebiete des Versicherungsvertragsrechtes. In der neuen Ausgabe wird ausführlich auf das neue VVG 2008 eingegangen. Der gerichtlichen Interpretation des Versicherungsvertragsrechtes wurde bis einschließlich des Herbstes 2007 Rechnung getragen. Neu hinzugekommen sind die Bestimmungen für die vorläufige Versicherungsdeckung, die laufende Haftpflicht- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung sowie die Ausgestaltung der Pflichtversicherung. Ausführlich wird der Einfluß der Urteile des Bundesverfassungsgerichts auf die Lebensversicherung, vor allem der Rückkaufwert, beschrieben.

Das VVG hat die Position der Policeninhaber und Versicherungen im Jahr 2008 weiter gefestigt. Das Standardwerk befasst sich neben den Grundzügen und rechtlichen Quellen des privaten Versicherungsrechts mit folgenden Schwerpunkten: – Allgemeiner Versicherungsschutz: Haftpflicht-, Pflicht- und Rechtschutzversicherung – Vollkaskoversicherung: Kranken-, Unfall- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung – Versicherungsaufsicht: Rechtliche Quellen, Funktionen, Organe Unverzichtbare Kenntnisse für Beruf sausübung und Ausbildung.

Versicherungsbeitrag

Gemäß 1 S. 2 VVG ist der Garantienehmer zur Zahlung der vereinbarten Prämie an den Versicherungsgeber verpflichtet. 2. Diese Prämie ist also die Prämie im Vertrag. Wie verhält es sich, wenn die Prämie nicht oder nicht fristgerecht ausbezahlt wird? So lange die erste Prämie nicht entrichtet wurde, gibt es keinen Versichertenschutz und der Versicherungsgeber kann vom Vertrag zurücktreten. 2.

Bei Nichtzahlung der Folgebeiträge kann der Versicherungsgeber vom Vertrag zurücktreten und sich bei Eintreten des versicherten Ereignisses auf seine Freiheit zur Inanspruchnahme der Leistungen berufen. 3. Die Versicherungsnehmerin muss sicherstellen, dass die Prämie rechtzeitig beim Versicherungsunternehmen eintrifft. Im Einladungsverfahren kann also die erste Einzahlung als stillschweigendes Einverständnis mit dem Vertrag angesehen werden. Praktisch wird die Prämie jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen von den Versicherten übernommen.

Es ist üblich, dass der Garantienehmer dem Versicherungsunternehmen auf Antrag eine Bankeinzugsermächtigung erteilen kann. Der Beitragseinzug wird dann vom Versicherungsträger per Bankeinzug durchgeführt. Anderenfalls ist der Versicherungsgeber bis zur Nichtzahlung vom Vertrag zurückzutreten. Bezahlt der Versicherte, bevor der Versicherungsgeber von seinem Widerrufsrecht gebrauch macht, bleibt das Vertragsverhältnis bestehen.

Darüber hinaus kann der Versicherungsgeber nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherte den Leistungsverzug zu verantworten hat, d.h. wenn er ein verschuldetes Vorliegen hat. Wenn der Garantienehmer den Fälligkeitstermin unvorsichtig überschritten hat und sich nicht weiter darum kümmert, kann der Versicherungsgeber vom Vertrag zurücktreten und ist auch nicht zur Zahlung gezwungen. Allerdings nur, wenn der Versicherungsgeber zuvor auf die mit der Nichtbezahlung der Prämie verbundenen Rechtsfolgen verwiesen hat.

Bei nicht rechtzeitiger Auszahlung kann der Versicherungsgeber dem Garantienehmer eine Frist von wenigstens zwei Wochen in textlicher Form bestimmen, § 38 Abs. 1 VVG. Dazu dient ein qualifizierter Mahnbrief, in dem die Frist, die Höhe der rückständigen Prämie, die Höhe der Verzugszinsen und die mit dem Ablauf der Frist zusammenhängenden rechtlichen Folgen angegeben werden müssen. Bei ordnungsgemäßer Mahnung und Nichtzahlung auch nach Ablauf der Frist ist der Versicherungsgeber im Falle eines Versicherungsfalles nicht zur Leistung verpflichtet und kann das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist auflösen.

Sie erlischt jedoch nachträglich, wenn der Versicherte den Rückstand innerhalb eines Monates nach Ablauf der Frist noch bezahlt. Gleiches trifft zu, wenn der versicherte Fall in der Zwischenzeit eintrat. Die Versicherung muss für diesen Verlust nicht zahlen, aber das vertragliche Verhältnis kann aufrechterhalten werden. Nach § 39 VVG ist der Beitragsanspruch des Versicherungsunternehmens bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Versicherungsvertrag bestand.

Damit wird das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsendes abgewickelt. Das bisherige Prinzip der Unaufteilbarkeit, wonach die Prämie auch bei vorzeitiger Vertragsauflösung bis zum Ende des Geschäftsjahres nach der Jahreszahlung gezahlt werden musste, entfällt seit dem 1. Januar 2008.

Im Falle des Rücktritts und der Ablehnung wegen arglistigen Betrugs wird das Mietverhältnis von vornherein beendet. Dies würde auch bedeuten, dass der Beitragsanspruch des Versicherungsunternehmens komplett eliminiert werden müsse. Zur Vermeidung von Nachteilen für den bei Vertragsabschluss getäuschten Versicherungsnehmer hat er Anspruch auf die Prämie bis zum Inkrafttreten der Rücktritts- oder Rücktrittserklärung, § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG.

So kommt es vor, dass Versicherungen die Beiträge für bestehende Versicherungsverträge anheben, ohne den Umfang der Leistungen der Versicherungen dementsprechend zu verändern. Anpassklauseln sind in den Vertragsbestimmungen enthalten. Die Versicherungsnehmerin hat dann das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anzeige des Versicherungsunternehmens zu beenden, und zwar spätestens zum Wirksamwerden der Anhebung, § 40 Abs. 1 VVG.

Der Brief erreicht den Versicherungsgeber am 21.12. 2016. Auf dieses Widerrufsrecht muss der Versicherungsgeber mit der Benachrichtigung über die Änderung hingewiesen werden, ansonsten läuft die einmonatige Frist nicht ab.

Share this post

Post Comment