Mobilcom Debitel Auszahlung

Mobilcom Debitel Auszahlung

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GTC von mobilcom-debitel illegal: Restkredit muss ungehindert zurückgezahlt werden Gerichtsurteil Kiel vom 19.05.2015

Die Rückerstattung des Restguthabens von Prepaid-Karten im Mobilfunksektor ist illegal, z.B. wenn der Konsument die Original-SIM-Karte zurückgeben muss oder eine Ausweiskopie angefordert wird. Der Angeklagte ist dazu angehalten, ohne vorherige Einwilligung unter seiner Handynummer keine Anrufe zur Werbung für Mobilfunkdienste im Geschäftsverkehr zu tätigen, wenn eine Geldstrafe von bis zu 250.000,00, alternativ bis zu sechs Monate in Haft oder bis zu sechs Monate in Haft, die für jeden Verletzungsfall festzulegen sind, vermieden wird.

Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Antragsteller seit dem 23. April 2013 214,00 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszins zu bezahlen. a) Der Antragsgegner sendet dem Antragsgegner ein ausgefülltes und unterzeichnetes Formblatt wie das diesem Gerichtsurteil beiliegende zurück; c) eine Ausweiskopie.

Der Angeklagte wird ferner zu einer Geldstrafe von bis zu 250 Euro verpflichtet. 000,00, alternativ bis zu sechs Monate in Gewahrsam oder bis zu sechs Monate in Gewahrsam, von der Aufnahme folgender Regelungen oder Regelungen gleichen Inhalts im Einvernehmen mit Konsumenten, die nicht aus einem gekündigten Mobilfunkvertrag mit Vorkasse ( “Prepaid”) verbraucht wurden, abzusehen und die Regelung bei der Abrechnung solcher Vereinbarungen in Anspruch zu nehmen: “Mit Auszahlung des Kredits bin ich mit der Begleichung aller meiner Forderungen aus dem Prepaidkartenvertrag mit der oben angeführten Telefonnumm.

“Der Angeklagte ist verpflichtet, dem Antragsteller seit dem 12. Oktober 2013 weitere 214,00 zuzüglich 5 %-Punkte über dem Basiszins zu bezahlen. Die Klägerin trägt 9 Prozent der Prozesskosten und die Angeklagte 91 Prozent. Die Entscheidung ist für den Antragsteller gegen Sicherheit in einer Summe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages, für den Antragsgegner provisorisch ohne Sicherheit durchsetzbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung verhindern, indem sie eine Kaution in Hoehe von 110% des nach dem Gerichtsurteil durchsetzbaren Betrags stellt, es sei denn, der Antragsgegner stellt vor der Zwangsvollstreckung eine Kaution in Hoehe des gleichen Betrags. Der Angeklagte stellt Telekommunikationsdienste zur Verfügung. Als Dienstleister vermarktet sie unter anderem Handyverträge der Mobilfunkbetreiber auf dem heimischen Mobilfunkmarkt.

Der Zeuge (….) war bis zum 21.08.2012 Kunde des Angeklagten. Im Jahr 2012 kündigte die Angeklagte ihren Prepaid-Tarif wegen “Nichtnutzung” ihres Mobilfunkvertrags. Der Angeklagte bat den Zeugen, das diesem Gericht beiliegende, dem Zeugen zugesandte Formblatt ausgefüllt wiederherzustellen.

Im Formblatt auf S. 2 wird darauf verwiesen, dass eine Zahlung bei unrichtigen oder unvollständigen Informationen nicht möglich ist. Zusätzlich wird der Besteller gebeten, dem Zahlungsantrag die Original-SIM-Karte und eine Ausweiskopie beizulegen. Für weitere Informationen wird auf das dem Beschluss beiliegende Formblatt verwiesen.

Das Sperrdatum und das verbleibende Guthaben sind nach Beendigung des Mobilfunkvertrags und Abschaltung der SIM-Karte für den Nutzer nicht mehr ersichtlich. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Juni 2013 vergeblich vor dem benutzten Formular gewarnt und ihn gebeten, eine Abmahnung abzugeben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Nutzung des beiliegenden Formblattes zur Zahlung des Prepaid-Guthabens nach Beendigung des Mobilfunkvertrags ein unerlaubtes Hemmnis darstellt, das dem Konsumenten die Geltendmachung gerechtfertigter Ansprüche erschwert und damit gegen 3 UWG in Zusammenhang mit § 4 Nr. 1 UWG verstößt.

Auch die Rückgabe der SIM-Karte als Bedingung für die Erstattung würde den Konsumenten übermäßig diskriminieren. Es besteht ein legitimes Recht, die SIM-Karte mit den darauf abgelegten persönlichen Angaben aufzubewahren. Andererseits besteht weder ein Rückbehaltungsrecht noch ein begründetes Rückgabeinteresse des Antragsgegners an der SIM-Karte.

Der Angeklagte hatte auch kein legitimes Recht auf eine Ausweiskopie. Der Kunde muss sich auch bei Vertragsschluss gemäß seinen eigenen vertraglichen Bedingungen über das Netz verifizieren. Die Klägerin ist abschließend der Auffassung, dass die förmliche Unterschrift einer allgemeinen Quittung, die mit der Rückzahlung des verbleibenden Guthabens durch den Antragsgegner rechtskräftig wird, gegen 307 Abs. 1 BGB verstößt, da alle Forderungen des Auftraggebers mit der Zahlung des verbleibenden Guthabens seitens des Antragsgegners zu begleichen sind.

Die Klägerin hatte zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen Telefongesprächen des Angeklagten mit dem Auftraggeber für Waren des Angeklagten gefordert, für die es zweifellos keine Zustimmung zu Telefongesprächen hinsichtlich der benutzten Telefonnummer gab, und die Verhängung einer Geldstrafe von bis zu 250. 000,00, alternativ bis zu sechs Monate in Gewahrsam oder bis zu sechs Monate in Gewahrsam, ohne deren vorherige Zustimmung keine Anrufe von Verbrauchern im Geschäftsverkehr vorzunehmen oder tätigen zu lassen. 3.

In der Frist vom 21. April 2015 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Unterlassung gemäß I. Ziff. 1 der schriftlichen Erklärung vom 30. März 2015 und den Antrag auf Zahlung gemäß Ziff. 2. 1 der schriftlichen Erklärung vom 11. April 2013 anerkennt. Darüber hinaus verlangt die Angeklagte die Abweisung der Klageschrift. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Nutzung des strittigen Formblattes für die Zahlung eines vorausbezahlten Restbetrags im Einklang mit dem Gesetz steht.

Der Antragsgegner hat ein legitimes Recht auf Rückgabe der Original-SIM-Karte, um sich vor einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte trotz Abschaltung zu bewahren. Zudem war sie aufgrund der vertraglich mit den Mobilfunkbetreibern vereinbarten Rücknahme der SIMKarte von ihren Abnehmern gefordert. Zur Überprüfung der Personalien des Antragstellers und zur Vermeidung von Missbräuchen ist die beantragte Ausweiskopie erforderlich.

Dem Antragsgegner wurde die Klageschrift am 22. April 2013 zugeleitet, die Verlängerung der Klageschrift am 11. Oktober 2013. Die Unterlassungsklage wird durch den Hinweis auf das angefügte Beanstandungsformular für die Einforderung einer Restzahlung eines Prepaid-Guthabens ausreichen. UWG gegen den Antragsgegner ein Recht, von der Nutzung des strittigen Formblattes zur Zahlung eines Prepaid-Guthabens abzusehen, da der Konsument bei der Durchsetzung einer begründeten Forderung gegen den Antragsgegner im Sinn von 307 BGB durch die Pflicht, den Zeitpunkt der Deaktivierung und die für die Zahlung erforderliche Restsumme zu nennen sowie die Original-SIM-Karte und eine Ausfertigung der Personalauswahl dem Formblattantrag beizulegen, unzumutbar in Mitleidenschaft gezogen wird.

Nach Beendigung des Mobilfunkvertrags wegen Nichtbenutzung steht dem Konsumenten prinzipiell ein Rückzahlungsanspruch aus 812 BGB auf das ungenutzte Restguthaben gegen den Antragsgegner zu. Eine unzumutbare Benachteiligung des Verbrauchers im Sinn von 307 BGB durch die Verbindung des Zahlungsanspruchs mit der Bereitstellung von bestimmten Angaben und der Zusendung der Original-SiM-Karie und einer Ausweiskopie, wie vom Konsumenten mit der zu beanstandenden Form gefordert, wird dadurch in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit behindert.

Der Konsument riskiert, dass er seinen legitimen Rechtsanspruch gegen den Antragsgegner auf der Grundlage der weiteren angeforderten Informationen oder Maßnahmen, die nach dem Formblatt für die Zahlung des Restbetrags erforderlich sind, nicht geltend macht. Auch wenn die Nutzung eines solchen Formblattes zur Abwicklung eines Restzahlungsanspruchs nicht per se als unzumutbarer Nachteil für den Auftraggeber erachtet wird.

Weil Handyverträge mit einer Prepaid-Karte ein großes Geschäft sind. Daher ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner ein einheitliches Vorgehen zur schnellen und kostengünstigen Abwicklung anwendet und zu diesem Zwecke und um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Angaben, z.B. die Kontodaten, so vollständig wie möglich sind, seinen Auftraggeber einfordert.

Die angefochtene Form, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, wirkt sich jedoch nicht ausreichend auf den Konsumenten aus, da er neben den für die Abwicklung der Transaktion unbedingt erforderlichen Informationen auch das Deaktivierungsdatum ( “Monat und Jahr”) und die Restguthabenhöhe auf S. 1 angeben muss und der Konsument auf S. 2 des Formblattes darauf aufmerksam gemacht wird, dass es nicht möglich ist, das Guthaben im Falle falscher oder fehlender Informationen auszuzahlen.

Nach dem Deaktivieren der SIM-Karte, die laut Formblatt auf S. 2 für den Zahlungsanspruch erforderlich ist, kann jedoch weder der Zeitpunkt der Inaktivierung noch die Restguthabenhöhe für den Auftraggeber ermittelt werden. Zum anderen ist es auch unverständlich, warum diese Informationen in der Form für die Antragsbearbeitung durch den Antragsgegner wichtig sind, da dieser auf jeden Fall die ihm zur Verfügung stehenden Informationen nutzt.

Der Antragsgegner macht somit die Inanspruchnahme eines begründeten Anspruchs des Konsumenten auf Rückerstattung eines ungenutzten Kredits von für den Konsumenten unmöglichen Sachverhalten abhaengig. Hierdurch wird der Kunde gemäß 307 BGB unzumutbar geschädigt. Das wird dadurch untermauert, dass die Original-SIM-Karte und eine Ausweiskopie gleichzeitig mit dem Formblatt verschickt werden müssen und beide auch als Voraussetzungen für die Zahlung des Restguthabens im Formblatt beschrieben werden.

Der Angeklagte hat kein legitimes Recht, die deaktivierte SIM-Karte zurückzugeben. Bezieht sich die Angeklagte trotz der Abschaltung auf einen eventuellen Mißbrauch solcher SIM-Karten, so hat sie trotz gerichtlicher Benachrichtigung und der Verpflichtung zu einer zusätzlichen Stellungnahme mit Beschluß vom 21. November 2014 keine ergänzende Stellungnahme abgegeben.

Darüber hinaus hat die Angeklagte ihre angebliche Vertragspflicht gegenüber den Mobilfunkbetreibern nicht nachgewiesen, die SIM-Karte vom Auftraggeber zurückzufordern. Der Angeklagte hat dann kein Recht auf eine deaktivierte SIM-Karte. Dagegen ist ein Intedes-Kunde auf der SIM-Karte, auf der personenbezogene Informationen wie z. B. Kontaktinformationen oder Ähnliches abgelegt werden können, leicht auffindbar.

Der Konsument hat offensichtlich ein großes Anliegen, dass die auf der SIM-Karte gespeicherten sensiblen Informationen nicht in die Hand Dritter fallen. Diese Besorgnis allein könnte den Konsumenten daran hindern, seinen begründeten Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Kredits gegen den Antragsgegner geltend zu machen und damit seine Wahlfreiheit im Sinn von § 4 Nr. 1 UWG zu beeinträchtigen.

Damit wies der KlÃ?ger unangefochten darauf hin, dass nach den eigenen Vertragsbestimmungen des Angeklagten teilweise bereits bei AbschluÃ? eines Prepaid-Mobilfunkvertrages zur IdentitÃ?tsbestimmung die Ã?bermittlung einer Personalauswahl nötig ist und somit die IdentitÃ?t des Auftraggebers bereits vorher ausreichen. Darüber hinaus schließt der Formulartext einen Identitätsnachweis durch andere entsprechende Dokumente, wie eine Passkopie oder einen Führerschein, aus.

Der Beklagte hat in all diesen FÃ?llen kein legitimes Recht, die Zahlung des Restbetrages von der Zusendung des Ausweises abhÃ?ngig zu machen. Der Beklagte hat kein Recht, den Konsumenten nur auf diese Art der Identifizierung hinzuweisen. Die anderen Identitätsnachweise können aus Kundensicht nach dem Formblatt nicht ausreichend sein, so dass die Formulierungen dazu dienen, den Konsumenten von der Inanspruchnahme seines verbleibenden Guthabens abzubringen.

Zusammengefasst handelt es sich bei dem im Streitfall verwendeten Formblatt um eine missbräuchliche Geschäftshandlung im Sinn des 4 Nr. 1 UWG aufgrund der dort vom Konsumenten angeforderten Informationen über das Sperrdatum und das Restguthaben sowie der zwingenden Verpflichtung, die Original-SiM-Karte und eine Ausweiskopie als Bedingung für die Zahlung des verbleibenden Guthabens zu übermitteln.

Die Klägerin hat darüber hinaus das Recht auf Unterlassung, dass der Antragsgegner bei der Abwicklung eines Zahlungsanspruchs aus einem Prepaid-Vertrag vom Konsumenten eine so genannte allgemeine Quittung einreicht.

Dieser allgemeine Empfang ist auch für den Besteller ein unzumutbarer Nachteil im Sinne des § 307 BGB. Der Kunde ist verpflichtet, bereits vor Bekanntwerden des an ihn gezahlten Betrags auf weitere Forderungen zu verzichten und kann so überprüfen, ob der Auszahlungsbetrag mit dem von ihm beanspruchten Kredit übereinstimmt.

Dies setzt nicht nur voraus, dass der Kunde eine bestimmte taktile Sache bestätigt, sondern auch, dass der Konsument auf begründete Reklamationen verzichtet, ohne sich der Wichtigkeit der Deklaration vor Zahlung des verbleibenden Guthabens voll bewusst zu sein. Die Klägerin hat Anspruch auf einen Pauschalbetrag von 200,00 ? zzgl. 7% Umsatzsteuer für das unbestrittene Mahnschreiben gemäß Anhang KB und KB gemäß § 12 Abs. 1 UWG.

Sofern der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung über das Verbot von Werbeaufrufen, der vom Antragsgegner nach der Zustellung durch das Gericht anerkannt wird, eingegrenzt hat, stellt dies eine Teilrücknahme der Klage dar. Die Klägerin hatte die Beklagte gebeten, keine Telefonate zu führen. Die Klägerin hatte jedoch keine Gefahr einer Wiederholung einer über den Unternehmenszweck der Angeklagten hinausreichenden Werbebeschwerde gezeigt.

Die Klägerin hat auf den betreffenden Verweis ihren Anspruch eingeschränkt und diesen nur auf Telefonate begrenzt, mit denen der Angeklagte aktiv für Errungenschaften des Mobiifunks werben wird, dies stellt gegenüber dem ursprünglichen Antrag einen verminderten Unterlassungsanspruch und damit eine teilweise Klagrücknahme dar.

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